Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
der Schulverein unterstützt und fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule. In Zeiten begrenzter öffentlicher Mittel ist die Schule vielfach auf Unterstützung durch private Organisationen angewiesen.
Gefördert werden zum Beispiel Projektwochen, die Schulbücherei, Vorträge, Unterrichtsmaterialien und die Arbeit der Schülervertretung und Konfliktlotsen. Ebenfalls unterstützt werden Ausflüge und Klassenfahrten der Schüler.
Der erfolgreiche Abschluss der Schullaufbahn an der TSS wird von uns mit einem Zuschuss zur Abschlussfeier belohnt.
Der Schulverein erwirtschaftet seine Mittel ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen.
E-Mail: schulverein.tss@t-online.de
Sie haben die Theodor-Storm-Schule für Ihr Kind ausgewählt. Dafür wollen wir das Beste leisten. Für die Arbeit mit den Schülern brauchen die Lehrkräfte viele Hilfsmittel. Die Stadt als Träger kann nicht alle Wünsche erfüllen. Unser Schulverein unterstützt die Arbeit der Schule dabei in vielerlei Weise.
Das Antragsformular über das Kind dem Klassenlehrer zuführen oder im Sekretariat abgeben.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 13 Euro je Schuljahr. Die Beiträge werden jährlich im Dezember eingezogen. Gerne darf freiwillig einmalig oder regelmäßig auch mehr gespendet werden.
Das bedeutet, dass Sie nur einen Beitrag für die ganze Familie entrichten. Selbstverständlich erhalten dabei alle Ihre Kinder die vollen Hilfen des Vereins.
Alle Kinder profitieren gleichermaßen von der Unterstützung durch den Schulverein. Für die Eltern sind die Beiträge als Spende steuerlich absetzbar. Für Zuwendungen über 200 Euro je Jahr stellen wir automatisch eine Zuwendungsbescheinigung aus.
Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch mit Ablauf des Schuljahres an dem Ihr (letztes) Kind die Theodor-Storm-Schule verlässt. Wollen Sie früher Ihre Mitgliedschaft beenden, genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand zum Schuljahresende.
1. Vorsitzender Mathias Günther, Tel.: 04531-89 80 49
2. Vorsitzender Olaf Graß-Oßowski
1. Kassenwart Jennifer Schlichtholz
2. Kassenwartin Nicole Zaborowski
Schriftführerin Nicole Zaborowski
1. Kassenprüferin Katharina Lippold
2. Kassenprüfer Bastian Technau
Die nächste Sitzung findet statt am:
Der Schulverein hat folgendes initiiert, bezahlt und angeschafft:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schulverein der Theodor-Storm-Schule e.V. Bad Oldesloe“. Sein Sitz ist Bad Oldesloe.
§ 2 Rechtliche Stellung des Vereins
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Zweck ist nicht in erster Linie auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Seine Verfassung ist die Satzung.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie der Zusammenschluss von Eltern der Theodor-Storm-Schule, Bad Oldesloe, (nachstehend TSS genannt) und anderer Personen zur Förderung gemeinsamer Interessen der Schule.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
Alle vom Verein getätigten Anschaffungen für die TSS gehen in das Eigentum der TSS über.
Alle Einnahmen, z.B. Mitgliedsbeiträge und Spenden, haben ausschließlich und unmittelbar diesem Zweck zu dienen. Ausgaben, zu denen der Schulträger verpflichtet ist, sollen nicht aus den Mitteln des Vereins bestritten werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Über Erstattung besonderer Aufwendungen im Interesse des Vereins entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr. Es läuft vom 01. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft Alle Elternteile der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer der TSS können Mitglieder des Schulvereins werden. Auch andere Personen können dem Verein zu dessen Förderung beitreten.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung an den/die 1. Vorsitzende(n).
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft (teilw. Neufassung) Die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Geschäftsjahres:
Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn das Mitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt, die Mitgliedschaft aufrechterhalten zu wollen.
Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft:
Ausgeschlossen werden kann:
a) wer die Satzung oder Interessen des Vereins missachtet,
b) wer sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes widersetzt,
c) wer trotz Mahnung nicht die Mitgliedsbeiträge entrichtet.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Beschluss durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Diese entscheidet endgültig. Mit dem Erlöschen entfallen auch alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Er gilt für das jeweilige Geschäftsjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum Beginn des Schulhalbjahres fällig und ist bis zum 15. des nachfolgenden Kalendermonats an den Kassenwart oder eine als Kassierer eingesetzte Person abzuführen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist gleichberechtigt. Es hilft durch seine Mitgliedschaft, die Ziele des Vereins zu verwirklichen, die Interessen des Vereins zu vertreten und nachteilige Einflüsse von ihm abzuwenden. Mitglieder können wählen und gewählt werden.
§ 9 Organisation des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung – § 10 –
b) der Gesamtvorstand – § 15 Abs. 1 –
c) der geschäftsführende Vorstand – § 15 Abs. 2 –
§ 10 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Zweckdienlich ist, diese am Anfang des Geschäftsjahres einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die:
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erforderlich machen.
§ 12 Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11 der Satzung) sind von dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Tag des Posteinganges und der Sitzungstag sind in dieser Frist nicht einbezogen.
Anträge von Mitgliedern, welche diese auf der Mitgliederversammlung behandeln wollen und nicht Satzungsänderungen betreffen oder unter die nach § 10 der Satzung von der Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidungen fallen und somit bei der Einberufung in die Tagesordnung aufzunehmen sind, können schriftlich gestellt werden.
Sie müssen sieben Tage vor der Durchführung der Versammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden eingegangen sein.
§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Ergänzung in Ziff. 1)
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der/die Versammlungsleiter(in) zu Beginn der Versammlung festgestellt hat, dass die Einladung an die Mitglieder form- und fristgerecht erfolgt ist. Sofern zu Beginn der Versammlung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, leitet der/die 1. Vorsitzende, in seiner/ihrer Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende, die Versammlung
2. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und vom geschäftsführenden Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14
Als Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand wählt die Elternschaft jeder Klasse eine Kontaktperson.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
Der/die Schulleiter(in) gehört dem Vorstand kraft Amtes an.
Als geschäftsführender Vorstand, der Vorstand zugleich im Sinne des § 26 BGB ist und in das Vereinsregister eingetragen wird, gelten:
Je zwei von Ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wovon mindestens einer der Elternschaft (Position 1 oder 2) angehören muss und einer dem Lehrerkollegium (Position 4 oder 5) angehören kann.
§ 16 Aufgaben und Befugnisse des Gesamtvorstandes
§ 17 Beschlüsse des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, von denen eines der/die 1. Vorsitzende sein muss.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz hat ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die Abstimmungen erfolgen durch das Handzeichen.
§ 18 Kassenprüfer(innen)
Zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer(innen), die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, haben mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Prüfung der Kasse vorzunehmen. Über die Prüfung, die von beiden Kassenprüfer(innen) gemeinsam durchzuführen ist, muss ein schriftlicher Bericht angefertigt werden. Dieser ist dem Vorstand zuzuleiten. Dieser Bericht ist auch auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Kassenprüfer(innen) sind bei dem Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung oder auf Weisung des/der 1. Vorsitzenden verpflichtet, sofort und unvermutet eine Überprüfung der Gesamtkassenbelege vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von zwei Tagen nach der Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer(innen) sind zur Verschwiegenheit gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet.
§ 19 Sonstige Entscheidungsbefugnisse
Über die in dieser Satzung nicht genannten Fälle entscheidet der Gesamtvorstand. Soweit es sich um Fragen der Änderung des Zieles und des Zweckes des Vereins handelt, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Änderungsbeschluss ist den Dienststellen, welche die Gemeinnützigkeit erklärt haben, zur Kenntnis zu bringen.
§ 20 Wahlen
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mittels Handzeichen gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat dies in geheimer Wahl zu erfolgen.
§ 21 Vereinsauflösung und Vereinsvermögen (ergänzt)
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Diese geänderte Satzung tritt mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.
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T: 04531-504 660 | F: 04531-504 664
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