§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schulverein der Theodor-Storm-Schule e.V. Bad Oldesloe“. Sein Sitz ist Bad Oldesloe.
§ 2 Rechtliche Stellung des Vereins
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Zweck ist nicht in erster Linie auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Seine Verfassung ist die Satzung.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie der Zusammenschluss von Eltern der Theodor-Storm-Schule, Bad Oldesloe, (nachstehend TSS genannt) und anderer Personen zur Förderung gemeinsamer Interessen der Schule.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Verbesserung der Lehr-, Lern- und Hilfsmittel der Schule, sofern diese Anschaffungen von Dauerhaftigkeit sind;
- Kultur und Informationsveranstaltungen;
- Auf den Gemeinschaftssinn gerichtete Maßnahmen wie z.B. Klassenfahrten, Schulwanderfahrten, der Schüleraustausch mit Schulen in anderen Staaten
- Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler
- Mitgestaltung des Schullebens.
Alle vom Verein getätigten Anschaffungen für die TSS gehen in das Eigentum der TSS über.
Alle Einnahmen, z.B. Mitgliedsbeiträge und Spenden, haben ausschließlich und unmittelbar diesem Zweck zu dienen. Ausgaben, zu denen der Schulträger verpflichtet ist, sollen nicht aus den Mitteln des Vereins bestritten werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Über Erstattung besonderer Aufwendungen im Interesse des Vereins entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr. Es läuft vom 01. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft Alle Elternteile der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer der TSS können Mitglieder des Schulvereins werden. Auch andere Personen können dem Verein zu dessen Förderung beitreten.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung an den/die 1. Vorsitzende(n).
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft (teilw. Neufassung) Die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Geschäftsjahres:
- im Falle der Mitgliedschaft von Eltern: in dem das Kind des Mitgliedes die TSS verlässt (im Falle des Besuches von
- mehreren Kindern des Mitgliedes wenn das letzte Kind die TSS verlässt);
- im Falle der Mitgliedschaft einer Lehrerin bzw. eines Lehrers: in dem diese(r) aus dem Dienst an der TSS ausscheiden.
Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn das Mitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt, die Mitgliedschaft aufrechterhalten zu wollen.
Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft:
- durch freiwilligen Austritt; dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss an den/die 1. Vorsitzende(n) gerichtet werden
- durch Ausschluss.
Ausgeschlossen werden kann:
a) wer die Satzung oder Interessen des Vereins missachtet,
b) wer sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes widersetzt,
c) wer trotz Mahnung nicht die Mitgliedsbeiträge entrichtet.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Beschluss durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Diese entscheidet endgültig. Mit dem Erlöschen entfallen auch alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Er gilt für das jeweilige Geschäftsjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum Beginn des Schulhalbjahres fällig und ist bis zum 15. des nachfolgenden Kalendermonats an den Kassenwart oder eine als Kassierer eingesetzte Person abzuführen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist gleichberechtigt. Es hilft durch seine Mitgliedschaft, die Ziele des Vereins zu verwirklichen, die Interessen des Vereins zu vertreten und nachteilige Einflüsse von ihm abzuwenden. Mitglieder können wählen und gewählt werden.
§ 9 Organisation des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung – § 10 –
b) der Gesamtvorstand – § 15 Abs. 1 –
c) der geschäftsführende Vorstand – § 15 Abs. 2 –
§ 10 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Zweckdienlich ist, diese am Anfang des Geschäftsjahres einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die:
- Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichtes des Gesamtvorstandes,
- Erteilung der Entlastung des Gesamtvorstandes;
- Wahl der Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht kraft Amtes gestellt werden,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Entscheidung über Maßnahmen des Gesamtvorstandes nach § 6 Abs. 2 der Satzung,
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Vereinssauflösung.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erforderlich machen.
§ 12 Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11 der Satzung) sind von dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Tag des Posteinganges und der Sitzungstag sind in dieser Frist nicht einbezogen.
Anträge von Mitgliedern, welche diese auf der Mitgliederversammlung behandeln wollen und nicht Satzungsänderungen betreffen oder unter die nach § 10 der Satzung von der Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidungen fallen und somit bei der Einberufung in die Tagesordnung aufzunehmen sind, können schriftlich gestellt werden.
Sie müssen sieben Tage vor der Durchführung der Versammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden eingegangen sein.
§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Ergänzung in Ziff. 1)
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der/die Versammlungsleiter(in) zu Beginn der Versammlung festgestellt hat, dass die Einladung an die Mitglieder form- und fristgerecht erfolgt ist. Sofern zu Beginn der Versammlung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, leitet der/die 1. Vorsitzende, in seiner/ihrer Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende, die Versammlung
2. Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und vom geschäftsführenden Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14
Als Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand wählt die Elternschaft jeder Klasse eine Kontaktperson.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer(in)
- dem/der Schulleiter(in) der TSS
- dem/der 1. Kassenwart(in)
- dem/der 2. Kassenwart(in)
Der/die Schulleiter(in) gehört dem Vorstand kraft Amtes an.
Als geschäftsführender Vorstand, der Vorstand zugleich im Sinne des § 26 BGB ist und in das Vereinsregister eingetragen wird, gelten:
- Der/die 1. Vorsitzende (Position 1)
- Der/die 2. Vorsitzende (Position 2)
- Der/die Schulleiter(in) (Position 4)
- Der/die 1. Kassenwart(in) (Position 5)
Je zwei von Ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wovon mindestens einer der Elternschaft (Position 1 oder 2) angehören muss und einer dem Lehrerkollegium (Position 4 oder 5) angehören kann.
§ 16 Aufgaben und Befugnisse des Gesamtvorstandes
- Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein. Er/sie beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen ein. Er/sie setzt auch die jeweilige Tagesordnung fest. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Zusammenkünfte und hat Sitz und Stimme in jeder Versammlung bzw. Ausschusssitzung. Im Verhinderungsfalle gehen die Aufgaben auf den/die 2. Vorsitzende(n) über.
- Der/die Schriftführer(in) erledigt und überwacht den Schriftverkehr des Vereins. Er/sie stellt auch den Jahresbericht zusammen und veranlasst dessen Herausgabe. Der Jahresbericht ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
- Der/die Schulleiter(in) ist das Bindeglied zwischen Elternschaft und dem Lehrerkollegium. Er/sie vertritt die Interessen der Schule und die Beschlüsse des Kollegiums.
- Dem/der 1. Kassenwart(in) obliegt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins. Er/sie hat das Vereinsvermögen zu erfassen und zu verwalten. Seine/ihre Handlungsanweisung erhält er/sie durch den Haushaltsplan. Der/die 1. Kassenwart(in) versieht seine/ihre Aufgaben nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes.
- Der/die 2. Kassenwart(in) unterstützt den/die 1. Kassenwart(in). Er/Sie vertritt den/die 1. Kassenwart(in) im Verhinderungsfall.
- Bankvollmacht: Der Kassenwart sowie sein Stellvertreter darf Überweisungen und Lastschriften im Online-Banking ohne zweite Unterschrift tätigen. Barabhebungen sind nur mit zwei Unterschriften möglich, von denen mindestens einer Elternteil sein muss.
- Der Vorstand fördert die Kooperation mit der regionalen Wirtschaft und hiesigen Verbänden.
§ 17 Beschlüsse des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, von denen eines der/die 1. Vorsitzende sein muss.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz hat ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die Abstimmungen erfolgen durch das Handzeichen.
§ 18 Kassenprüfer(innen)
Zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer(innen), die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, haben mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Prüfung der Kasse vorzunehmen. Über die Prüfung, die von beiden Kassenprüfer(innen) gemeinsam durchzuführen ist, muss ein schriftlicher Bericht angefertigt werden. Dieser ist dem Vorstand zuzuleiten. Dieser Bericht ist auch auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Kassenprüfer(innen) sind bei dem Verdacht einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung oder auf Weisung des/der 1. Vorsitzenden verpflichtet, sofort und unvermutet eine Überprüfung der Gesamtkassenbelege vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von zwei Tagen nach der Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer(innen) sind zur Verschwiegenheit gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet.
§ 19 Sonstige Entscheidungsbefugnisse
Über die in dieser Satzung nicht genannten Fälle entscheidet der Gesamtvorstand. Soweit es sich um Fragen der Änderung des Zieles und des Zweckes des Vereins handelt, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Änderungsbeschluss ist den Dienststellen, welche die Gemeinnützigkeit erklärt haben, zur Kenntnis zu bringen.
§ 20 Wahlen
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mittels Handzeichen gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes hat dies in geheimer Wahl zu erfolgen.
- Mit Ausnahme des/der Schulleiters(in) werden die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die Wahl der Kassenprüfer(innen) erfolgt jährlich. Er/Sie darf das Amt längstens zwei Jahre ausüben. Nach einer Jahresunterbrechung ist eine erneute Nominierung zulässig.
- Der/Die 1. Vorsitzende darf das Amt ausüben, solange wie er/sie schulpflichtige Kinder an der TSS hat.
- Als gewählt gilt der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Durchführung einer Stichwahl – gesonderter Wahlgang für die Bewerber mit gleicher Stimmenzahl – erforderlich. Hier genügt die einfache Mehrheit.
- Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Durchführung der nächsten Wahl im Amt.
- Eine Vereinigung von mehreren Funktionen im Vorstand auf eine Person ist unzulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, d.h. während der Amtszeit, so kann dieses Gremium bis zur nächsten Wahlmöglichkeit ein Ersatzmitglied bestellen. Diese Möglichkeit findet für den geschäftsführenden Vorstand keine Anwendung.
§ 21 Vereinsauflösung und Vereinsvermögen (ergänzt)
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Voraussetzung beschlossen werden.
- Die Auflösung kann nur zum Schuljahresschluss beschlossen werden = 31.07…..
- Falls die Mitgliederversammlung bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung keine Liquidatoren bestellt, werden der/die 1. Kassenwart(in), der/die Schulleiter(in) und der/die Schriftführer(in) vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die TSS über, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 3 der Satzung zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Diese geänderte Satzung tritt mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.